Keine Gebühren mehr bezahlen

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Ich beziehe Ergänzungsleistungen. Wie muss ich vorgehen, um von der Gebührenpflicht befreit zu werden?

Personen, die zusätzlich zu ihrer AHV- oder IV-Rente Ergänzungsleistungen des Bundes erhalten, werden auf schriftliches Gesuch hin von der Gebührenpflicht befreit. Sie müssen danach keine Empfangsgebühren mehr bezahlen.
Das Gesuch reichen Sie am besten bereits dann bei uns ein, wenn Sie den Antrag auf Ergänzungsleistungen stellen. Sobald Sie von der Ausgleichskasse die Verfügung für die Ergänzungsleistungen erhalten haben, schicken Sie uns eine Kopie davon. Die Kopie ist als Beleg nötig, damit Billag die Gebührenbefreiung vornehmen kann.
Bitte benutzen Sie für Ihr Gesuch an Billag das offizielle Formular, das wir Ihnen untenstehend zum Download bereitstellen.

Muss ich weiterhin Empfangsgebühren zahlen, wenn ich ins Pflegeheim ziehe?

Solange Sie Programme empfangen, sind Sie meldepflichtig. Von der Gebührenpflicht befreit werden jedoch Personen, die gemäss der Krankenpflege-Leistungsverordnung des Bundes Pflegeleistungen der dritten oder vierten Pflegebedarfsstufe beziehen und in einem Pflegeheim wohnen.

Was passiert, wenn ich die Gebühren nicht mehr bezahle?

Billag ist verpflichtet, ausstehende Gebühren gegebenenfalls auf dem Weg des rechtlichen Inkassos geltend zu machen. Das heisst: wer die Gebühren nicht bezahlt, wird von Billag gemahnt und gegebenenfalls betrieben. Gestützt auf die Radio- und Fernsehverordnung (Art.62 RTVV) stellt Billag für jede Mahnung eine Mahngebühr von CHF 5.- in Rechnung. Für jede Betreibung, die zu Recht erfolgte, eine Betreibungsgebühr von CHF 20.-.

Was passiert, wenn ich mich abmelde, damit ich die Gebühren nicht mehr bezahlen muss?

Falls Sie sich abmelden und trotzdem weiter über betriebsbereite Geräte verfügen, machen Sie sich strafbar. Für das Schwarzsehen und -hören sieht das Gesetz eine Busse bis CHF 5'000 vor (Art.101 RTVG).

Wie muss ich vorgehen, um mich abzumelden?

Die Mitteilung, dass Sie den Empfang von Radio- und oder Fernsehprogrammen einstellen, muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Bitte geben Sie den Grund der Abmeldung an. Als Gründe gelten in der Regel:

  • keine Geräte mehr vorhanden - inkl. Computer mit schnellem Internetzugang, mobile / tragbare Geräte, solche in Fahrzeugen und an Zweitstandorten (Auto, Boot, Ferienhaus etc.)
  • Einzug in eine Wohngemeinschaft
  • Wegzug ins Ausland und Auflösung des Haushalts
  • Todesfall und Auflösung des Haushalts. Der überlebende Ehe- oder Lebenspartner bleibt weiterhin melde- und gebührenpflichtig. Bitte veranlassen Sie in diesem Fall bei Billag eine Adressänderung.
  • Aufgabe des Betriebes (gewerblicher, bzw. kommerzieller Empfang)
Die Gebührenpflicht endet am Monatsende nach der Mitteilung an Billag. Eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich. Sie können sich hier online abmelden.

Ich verreise für längere Zeit ins Ausland. Kann ich mich für diese Zeit bei Billag abmelden?

Sofern der Haushalt weiter besteht und weiterhin empfangsbereite Geräte vorhanden sind, bleibt auch die Melde- und Gebührenpflicht bestehen. Ausschlaggebend ist nach geltendem Gesetz nicht die effektive Nutzung der Geräte, sondern das Vorhandensein derselben

Muss ich auch Gebühren zahlen, wenn ich das Fernsehgerät nur als Monitor für Videos/DVD und/oder Computerspiele benutze?

Wenn das Gerät technisch in der Lage ist, Programme zu empfangen, sind Sie melde- und gebührenpflichtig. Es reicht nicht, die Antenne abzuhängen oder das Gerät nicht an das Kabelnetz anzuschliessen. Nur wenn keinerlei funktionierende Antenneninfrastruktur (Satellit, Antenne, Kabelnetz, Internet) vorhanden ist, besteht für das Fernsehgerät keine Meldepflicht.

Die Programme sind nicht nach meinem Geschmack, deshalb bin ich nicht bereit, die Gebühren zu bezahlen.

Die Gebührenpflicht besteht auch dann, wenn Ihnen die Programme nicht gefallen. Für Beschwerden über die Programme wenden Sie sich bitte an den zuständigen Programmveranstalter. Bei der SRG SSR idée suisse an die jeweilige Programmdirektion oder direkt an die Generaldirektion SRG SSR idée suisse, Tel. Nr. 0848 88 44 22; Adresse: Belpstrasse 48 3000 Bern 14, Mail: info@srgssrideesuisse.ch

Habe ich eine Gebührenreduktion zugute, wenn ich in einem Empfangsloch einzelne Programme nicht empfangen kann?

Nein. Es besteht kein Anspruch darauf, dass bestimmte Programme in einer bestimmten Qualität empfangen werden können. Die Gebühr kann somit nicht reduziert werden, wenn der Empfang einzelner Programme schlecht oder gar nicht möglich ist.