Was ist der Unterschied zwischen dem gewerblichen und dem kommerziellen Empfang?
Die Gebühren für den gewerblichen Empfang fallen an, wenn die Empfangsgeräte für die Information bzw. Unterhaltung der Mitarbeitenden zur Verfügung stehen.
Die Gebühren für den kommerziellen Empfang fallen an, wenn die Empfangsgeräte für die Information bzw. Unterhaltung der Kundschaft oder anderer Aussenstehender zur Verfügung stehen. Im kommerziellen Empfang ist der gewerbliche Empfang inbegriffen.
Die Gebühren für den kommerziellen Empfang sind abhängig von der Anzahl Empfangsgeräte:
Die Gebühren für den kommerziellen Empfang fallen an, wenn die Empfangsgeräte für die Information bzw. Unterhaltung der Kundschaft oder anderer Aussenstehender zur Verfügung stehen. Im kommerziellen Empfang ist der gewerbliche Empfang inbegriffen.
Die Gebühren für den kommerziellen Empfang sind abhängig von der Anzahl Empfangsgeräte:
- Kategorie I: 1 bis 10 Geräte
- Kategorie II: 11 bis 50 Geräte
- Kategorie III: mehr als 50 Geräte
Wir haben ein Radio- und Fernsehgeschäft. Müssen wir sämliche Vorführgeräte anmelden?
Vorführgeräte unterstehen grundsätzlich der Melde- und Gebührenpflicht für den kommerziellen Empfang und sind deshalb anzumelden. Für die Einstufung zählen jedoch alle Vorführgeräte pro Standort zusammen als ein Gerät. Spezialfälle ausgenommen ergibt dies die Einstufung in Kategorie I.
Sind die Gebühren für den gewerblichen bzw. kommerziellen Empfang von der Branche abhängig?
Die Branche kann lediglich einen Hinweis auf die Einstufung geben. Branchen mit Publikumsverkehr dürften tendenziell dem kommerziellen Empfang unterliegen, Branchen ohne Publikumsverkehr hingegen dem gewerblichen Empfang. Im konkreten Fall ist entscheidend, ob im betreffenden Betrieb die Kundschaft bzw. Dritte oder ausschliesslich die Mitarbeitenden Zugang zum Programmempfang haben (s. oben).
Wieso ist der kommerzielle Empfang teurer als der gewerbliche?
Gemäss Art. 70 RTVG hat der Bundesrat die Kompetenz, die Gebühren abzustufen. Von dieser Möglichkeit hat er Gebrauch gemacht. In Art. 58 RTVV hat er für die kommerzielle Verwertung des Programmempfangs drei Kategorien festgelegt, abgestuft nach der Anzahl der Empfangsgeräte (s. Gebührentabelle).
Wir haben in unserem Betrieb (einen) Computer mit Internetzugang. Muss der Betrieb sich für den Radio- bzw. den Fernsehempfang anmelden?
Laut Gesetz muss man sich anmelden, sobald ein Gerät vorhanden ist, das technisch in der Lage ist, Programme zu empfangen. Darunter fallen, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind, auch Computer mit Internetzugang. (Ob die Programme auch genutzt werden oder nicht, ist rechtlich nicht von Belang.)
Da die Gebühren pro Standort und nicht pro Gerät bezahlt werden, sind Sie für den Programmempfang möglicherweise schon angemeldet. Dann brauchen Sie wegen des Empangs via Computer nichts weiter zu unternehmen. Sollten Sie jedoch über keine anderen Empfangsgeräte als den/die Computer verfügen, müssen Sie sich anmelden, wenn die untenstehenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind. Diese Regelung gilt seit dem 1. September 2008. Die frühere Regelung können Sie hier einsehen.
Gewerblicher oder kommerzieller Radioempfang:
Ein Beispiel einer solchen Weisung können Sie hier herunterladen:
Da die Gebühren pro Standort und nicht pro Gerät bezahlt werden, sind Sie für den Programmempfang möglicherweise schon angemeldet. Dann brauchen Sie wegen des Empangs via Computer nichts weiter zu unternehmen. Sollten Sie jedoch über keine anderen Empfangsgeräte als den/die Computer verfügen, müssen Sie sich anmelden, wenn die untenstehenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind. Diese Regelung gilt seit dem 1. September 2008. Die frühere Regelung können Sie hier einsehen.
Gewerblicher oder kommerzieller Radioempfang:
- Das Unternehmen verfügt über einen Internetzugang via ISDN- oder Breitbandanschluss (z.B. ADSL, Kabelnetz).
- Eine entsprechende Software (z.B. Mediaplayer, Realplayer) ermöglicht den Empfang.
- Das Unternehmen verfügt über einen Breitbandanschluss (z.B. ADSL, Kabelnetz).
- Eine entsprechende Software (z.B. Mediaplayer, Realplayer) ermöglicht den Empfang.
- Das Unternehmen hat ein kostenpflichtiges Abonnement für den Empfang von Fernsehprogrammen abgeschlossen oder sich bei einer Anbieterin registriert, die kostenlos Zugang zu Fernsehprogrammen gewährt.
Ein Beispiel einer solchen Weisung können Sie hier herunterladen:
Unser Unternehmen verfügt über verschiedene Standorte. Müssen wir uns für jeden Standort separat anmelden?
Ja, sofern an den verschiedenen Standorten empfangsbereite Geräte vorhanden sind und die Standorte sich nicht auf einem zusammenhängenden Areal befinden. Auf Wunsch können die Gebührenrechnungen für die verschiedenen Standorte in einer Sammelrechnung zusammengefasst werden.
Wieso müssen Betriebe für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte Entschädigungen bezahlen?
Künstler, Komponisten, Autoren d.h. Urheber von musikalischen oder audiovisuellen Werken haben gesetzlich garantierte Rechte an ihrem Werk, so genannte Urheberrechte. Ein Werk darf somit nur mit Zustimmung der Urheber verbreitet werden. Neben den Urhebern von Werken gesteht das Gesetz auch den Interpreten, Produzenten, Sendeanstalten Rechte an ihren Leistungen zu, die so genannten verwandten Schutzrechte. Urheber und Interpreten dürfen für die Verwendung ihrer Werke eine Entschädigung verlangen. Die Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke (SUISA) vertritt deren Rechte. Im Auftrag der SUISA kassiert Billag die Entschädigungen ein.
