Das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) regelt die Erhebung der Radio- und Fernsehempfangsgebühren. Einzelheiten sind in der Verordnung zum Gesetz festgehalten. Mit den untenstehenden Links können Sie die einschlägigen Gesetzestexte gemäss der "Systematischen Sammlung des Bundesrechts" abrufen.
Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG)
Art. 68 Gebühren- und Meldepflicht
Art. 69 Gebührenerhebungsstelle
Art. 70 Höhe der Empfangsgebühr
Art. 101 Widerhandlungen
Art. 69 Gebührenerhebungsstelle
Art. 70 Höhe der Empfangsgebühr
Art. 101 Widerhandlungen
Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)
Art. 57 Zum Empfang geeignete Geräte
Art. 58 Privater, gewerblicher und kommerzieller Empfang
Art. 59 Höhe der Empfangsgebühren
Art. 60 Meldepflicht
Art. 60a Erhebung der Empfangsgebühren
Art. 61 Fälligkeit, Nachforderung, Rückerstattung und Verjährung
Art. 62 Gebühren für Quartalsrechnung, Mahnung und Betreibung
Art. 63 Befreiung von der Gebühren- und Meldepflicht
Art. 64 Befreiung von der Gebührenpflicht auf Gesuch hin
Art. 65 Gebührenerhebungsstelle
Art. 66 Zugriff auf Daten
Art. 67 Rechnung und Aufsicht
Art. 82 Übergangsbestimmungen zur Fälligkeit von Jahresrechnungen
Art. 58 Privater, gewerblicher und kommerzieller Empfang
Art. 59 Höhe der Empfangsgebühren
Art. 60 Meldepflicht
Art. 60a Erhebung der Empfangsgebühren
Art. 61 Fälligkeit, Nachforderung, Rückerstattung und Verjährung
Art. 62 Gebühren für Quartalsrechnung, Mahnung und Betreibung
Art. 63 Befreiung von der Gebühren- und Meldepflicht
Art. 64 Befreiung von der Gebührenpflicht auf Gesuch hin
Art. 65 Gebührenerhebungsstelle
Art. 66 Zugriff auf Daten
Art. 67 Rechnung und Aufsicht
Art. 82 Übergangsbestimmungen zur Fälligkeit von Jahresrechnungen
Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen durch Billag
Wie Billag die gesetzlichen Bestimmungen in der Praxis anwendet, ist im so genannten "Auslegungspapier" festgehalten, das Ihnen hier zum Download zur Verfügung steht.

